b) Inhaltlich macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft geltend und stützt sich dabei einzig auf seine eigenen Aussagen. Entgegen seiner Ansicht liegen bei der staatsanwaltschaftlichen Sachverhaltsdarstellung keine entscheidenden Widersprüche zum Untersuchungsergebnis vor. Sodann handelt es sich vorliegend nicht um Kantonsgericht Schwyz 12