8.1.01, S. 6), gegen die Angaben des Beschwerdeführers spricht, denen zufolge sich D.________, G.________, E.________ und der Beschuldigte zusammen entschlossen haben sollen, den Beschwerdeführer gemeinsam zu verprügeln und sich anschliessend bezüglich der Aussagen abgesprochen hätten. Hätten die vier tatsächlich geplant, den Beschwerdeführer zusammenzuschlagen, hätten sie bzw. E.________ wohl kaum die Polizei gerufen.