8.1.07, S. 2), was nachweislich nicht stimmt, weil gemäss der Schlussverfügung vom 11. November 2015 E.________ die Polizei rief (U-act. 8.1.01, S. 6). Sodann soll zunächst D.________ allein und danach zusammen mit G.________, E.________ und dem Beschuldigten vor der Wohnungstür des Beschwerdeführers aufgetaucht sein und diesen angegriffen haben. Die Polizei stellte aber Blutspuren im Treppenhaus zwischen den beiden Wohnung von D.________ und des Beschwerdeführers, nicht jedoch in der Wohnung des Beschwerde- Kantonsgericht Schwyz 10