e) Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die verschiedenen Aussagen sämtlicher Beteiligten dargestellt, sich damit auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie auf die grösstenteils übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von G.________, E.________, I.________, L.________ und von D.________ abstellte und nicht von der Variante ausging, welche der Beschwerdeführer (als einziger) geltend machte. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen zudem Widersprüche zu den übrigen Aussagen auf. Der Beschwerdeführer gibt nämlich an, er habe die Polizei gerufen (U-act. 8.1.07, S. 2), was nachweislich nicht stimmt, weil gemäss der Schlussverfügung vom 11. November 2015 E.___