Inwiefern dies in einem Widerspruch zur Aussage stehen sollte, dass die beiden zu diesem Zeitpunkt nur noch leicht aufeinander losgegangen seien, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer dies gar als Beweis dafür sieht, dass der Beschuldigte geholfen habe, den Beschwerdeführer festzuhalten, während D.________ diesen geschlagen habe, erscheint umso weniger nachvollziehbar, als sich die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen der übrigen Beteiligten – mit Ausnahme der Aussage des Beschwerdeführers – in den wesentlichen Zügen decken.