digten, wonach der Beschwerdeführer laut geschrien und er nicht verstanden habe, was der Beschwerdeführer gesagt habe, bezog sich sodann auf den Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das Haus betrat (U-act. 8.1.12, Frage 14). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe auch danach nicht verstanden, was der Beschwerdeführer gesagt habe. Der Beschuldigte gibt ferner an, er habe zusammen mit E.________ und G.________ versucht, den Beschwerdeführer und D.________ zu trennen (U- act. 8.1.12, Frage 3). Inwiefern dies in einem Widerspruch zur Aussage stehen sollte, dass die beiden zu diesem Zeitpunkt nur noch leicht aufeinander losgegangen seien, ist nicht ersichtlich.