8.1.10, Fragen 3, 8 und 24) und E.________ (U- act. 8.1.11, Fragen 3, 8, 9 und 28) durfte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch Drohungen geäussert hatte. Dass die Polizei keine Drohungen wahrnahm, steht jedenfalls in keinem Widerspruch dazu, weil sie erst später hinzukam. Die Aussage des Beschul- Kantonsgericht Schwyz 9