d) Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sieht der Beschwerdeführer einen Widerspruch in Bezug auf die vom Beschuldigten behaupteten Drohungen, welche von der Polizei nicht festgestellt werden konnten. Die Staatsanwaltschaft stellte lediglich fest, dass Drohungen geäussert wurden, nicht jedoch, dass diese von der Polizei wahrgenommen wurden. Anhand der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten (U-act. 8.1.12, Fragen 3, 5, 26 und 35), von D.________ (U-act. 8.1.09, Frage 6), G.________ (U-act. 8.1.10, Fragen 3, 8 und 24) und E.__