gen Zeitpunkt nicht anzeigen wollen, deshalb habe er dem Arzt nicht die Wahrheit gesagt. Erst als der Beschwerdeführer Anzeige gegen ihn erstattet habe, habe auch er den Beschwerdeführer angezeigt. Dies habe er dem Arzt jedoch nie mitgeteilt (U-act. 8.1.30, Frage 10). Er habe vor der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer keine Verletzungen gehabt (U-act. 8.1.30, Frage 11). Gegenüber der Polizei sagte D.________ bereits in der ersten Einvernahme vom 2. August 2015 (U-act. 8.1.09) aus, die Verletzungen an der Nase und am linken Auge würden vom Faustschlag des Beschwerdeführers stammen (U-act. 8.1.09, Frage 3). Insofern sagte D._____