___ und der Beschuldigte den Beschwerdeführer versuchten in Richtung seiner Wohnung einen Stock höher zurückzudrängen. Hinzu kommt, dass aus der Fotodokumentation vom 19. September 2015 und den dort ersichtlichen Blutspuren hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht übermässig stark geblutet haben kann (U-act. 8.1.28, S. 11 f.). Somit stehen die festgestellten Blutspuren nicht im Widerspruch zu dem von der Staatsanwaltschaft dargestellten Geschehensablauf.