Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, hätte er sich gar nicht veranlasst sehen müssen, zu intervenieren. Er habe aber interveniert, wodurch er auch zugebe, D.________ und den Beschwerdeführer angefasst zu haben, was bei „leichtem aufeinander Losgehen“ nicht nötig gewesen wäre. Dies zeige, dass er den Beschwerdeführer zusammen mit G.________ und E.________ festgehalten habe, damit D.________ Kantonsgericht Schwyz 6 habe zuschlagen können. Mit seinen Aussagen versuche er vom wahren Tathergang abzulenken.