bb) Ferner rügt der Beschwerdeführer die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Dieser sage aus, dass der Beschwerdeführer Drohungen ausgesprochen habe, als die Polizei eingetroffen sei, was aber gemäss dem Polizeibericht nicht stimme. Zudem sage er aus, der Beschwerdeführer habe laut geschrien und er habe die Worte nicht verstanden. Demzufolge hätte er aber auch keine Drohungen feststellen können. Ein weiterer Widerspruch liege in der Aussage, dass sich der Beschwerdeführer und D.________ bei seinem Eintreffen nur noch leicht geschubst hätten. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, hätte er sich gar nicht veranlasst sehen müssen, zu intervenieren.