Vielmehr verhalte es sich so, dass D.________ sich aufgrund des lauten Treppenlaufens des Beschwerdeführers genervt habe und daraufhin über seine Frau die weiteren Beteiligten habe aufbieten lassen, um den Beschwerdeführer, welcher der ungeliebte Nachbar gewesen sei, zu verprügeln. Ferner habe die Polizei lediglich vor der Wohnung des Beschwerdeführers Blutspuren feststellen können, was der Darstellung widerspreche, dass der Beschwerdeführer vor der Wohnung von D.________ auf diesen losgegangen sei. Zudem habe D.________ gegenüber seinem Arzt angegeben, die gebrochene Nase stamme von einem Arbeitsunfall.