{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-102_2017-05-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "47d636623dd73c59d4fd9bfc775782df"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-102_2017-05-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_102_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ffaadda1b307fca224da566aa42ce6216c672589848ee9c73103567229968a7bb6ead1153dfc9732cb8a4c646e279e99ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ffaadda1b307fca224da566aa42ce6216c672589848ee9c73103567229968a7bb6ead1153dfc9732cb8a4c646e279e99ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_102", "Checksum": "3e0b0a6558e74e64353d7ff3fea233e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:29", "Checksum": "059e19b81220b352d0bdfb34142b3cd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 102\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren\n\na) Der Privatklägerschaft ist für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz\noder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn sie nicht\nüber die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Das Gesuch kann jederzeit während des erstund oberinstanzlichen Verfahrens gestellt werden (Mazzucchelli/Postizzi, in:\nNiggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2014, N 10 zu Art. 136 StPO). Als aussichtslos im Sinne\nvon Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen\ndie Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und\ndie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das\nBegehren nicht als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt\nder Einreichung des Gesuches massgebend sind (BGE 133 III 614 = Pra 97\n(2008), Nr. 50, E. 5; BGer, Urteil 1B_263/2015 vom 16.09.2015, E. 2.2). Im\nFall einer Beschwerde gegen eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens\nbezieht sich die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. BGer, Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.4).\n\nb) Inhaltlich macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft geltend und stützt sich dabei einzig auf seine\neigenen Aussagen. Entgegen seiner Ansicht liegen bei der staatsanwaltschaftlichen Sachverhaltsdarstellung keine entscheidenden Widersprüche\nzum Untersuchungsergebnis vor. Sodann handelt es sich vorliegend nicht um\nKantonsgericht Schwyz 12\n\neine klassische Aussage-gegen-Aussage Situation; vielmehr stimmen die\nAussagen mehrerer Beteiligter in den wesentlichen Grundzügen überein,\nwährend einzig die Aussagen des Beschwerdeführers einen abweichenden\nGeschehensablauf zeichnen. Bei dieser Sachlage sind die Gewinnaussichten\neiner Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung von vornherein äusserst\ngering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie als\naussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO zu bezeichnen ist. Das\nGesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit ohne weitere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des\nBeschwerdeführers bzw. der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands abzuweisen;-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift\nmuss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ (2/R), F.________\n(1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft\nInnerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im\nDispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand\n"}