{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-102_2017-05-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "47d636623dd73c59d4fd9bfc775782df"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-102_2017-05-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_102_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ffaadda1b307fca224da566aa42ce6216c672589848ee9c73103567229968a7bb6ead1153dfc9732cb8a4c646e279e99ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ffaadda1b307fca224da566aa42ce6216c672589848ee9c73103567229968a7bb6ead1153dfc9732cb8a4c646e279e99ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_102", "Checksum": "3e0b0a6558e74e64353d7ff3fea233e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:29", "Checksum": "059e19b81220b352d0bdfb34142b3cd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 102\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren\n\ndigten, wonach der Beschwerdeführer laut geschrien und er nicht verstanden\nhabe, was der Beschwerdeführer gesagt habe, bezog sich sodann auf den\nZeitpunkt, als der Beschwerdeführer das Haus betrat (U-act. 8.1.12, Frage\n14). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe auch\ndanach nicht verstanden, was der Beschwerdeführer gesagt habe. Der Beschuldigte gibt ferner an, er habe zusammen mit E.________ und\nG.________ versucht, den Beschwerdeführer und D.________ zu trennen (U-\nact. 8.1.12, Frage 3). Inwiefern dies in einem Widerspruch zur Aussage stehen sollte, dass die beiden zu diesem Zeitpunkt nur noch leicht aufeinander\nlosgegangen seien, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer dies gar\nals Beweis dafür sieht, dass der Beschuldigte geholfen habe, den Beschwerdeführer festzuhalten, während D.________ diesen geschlagen habe, erscheint umso weniger nachvollziehbar, als sich die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen der übrigen Beteiligten – mit Ausnahme der Aussage des\nBeschwerdeführers – in den wesentlichen Zügen decken.\n\ne) Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die verschiedenen Aussagen\nsämtlicher Beteiligten dargestellt, sich damit auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie auf die grösstenteils übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von G.________, E.________, I.________, L.________ und von\nD.________ abstellte und nicht von der Variante ausging, welche der Beschwerdeführer (als einziger) geltend machte. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen zudem Widersprüche zu den übrigen Aussagen auf. Der\nBeschwerdeführer gibt nämlich an, er habe die Polizei gerufen (U-act. 8.1.07,\nS. 2), was nachweislich nicht stimmt, weil gemäss der Schlussverfügung vom\n11. November 2015 E.________ die Polizei rief (U-act. 8.1.01, S. 6). Sodann\nsoll zunächst D.________ allein und danach zusammen mit G.________,\nE.________ und dem Beschuldigten vor der Wohnungstür des Beschwerdeführers aufgetaucht sein und diesen angegriffen haben. Die Polizei stellte aber\nBlutspuren im Treppenhaus zwischen den beiden Wohnung von D.________\nund des Beschwerdeführers, nicht jedoch in der Wohnung des Beschwerde-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nführers fest (U-act. 8.1.01, S. 9; U-act. 8.1.28, S. 11 f.). Demzufolge decken\nsich die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach sich die Angriffe unmittelbar vor bzw. danach auch in seiner Wohnung abgespielt haben sollen\n(KG-act. 1, S. 3 und 6; U-act. 8.1.07, Fragen 3, 8, 13 und 25; U-act. 8.1.08,\nFrage 8), nicht mit den von der Polizei festgestellten Spuren. Hinzu kommt,\ndass die Tatsache, dass E.________ die Polizei rief (U-act. 8.1.01, S. 6), gegen die Angaben des Beschwerdeführers spricht, denen zufolge sich\nD.________, G.________, E.________ und der Beschuldigte zusammen entschlossen haben sollen, den Beschwerdeführer gemeinsam zu verprügeln und\nsich anschliessend bezüglich der Aussagen abgesprochen hätten. Hätten die\nvier tatsächlich geplant, den Beschwerdeführer zusammenzuschlagen, hätten\nsie bzw. E.________ wohl kaum die Polizei gerufen.\n\nf) Zusammenfassend liegt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der\nStaatsanwaltschaft vor. Bei dieser Sachlage steht dem Beschuldigten nur die\nAussage des an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführers entgegen, wobei dessen Anschuldigungen keine objektive Bestätigung in\nden Aussagen der übrigen Beteiligten oder den Feststellungen der Polizei\nfinden. Demzufolge erweist sich eine Anklage als nicht aussichtsreicht bzw. ist\nmit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die\nStaatsanwaltschaft zu Recht die Einstellung des Strafverfahrens verfügte.\n\n3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die parallelen\nBeschwerdeverfahren (BEK 2016 101-103), welchen der gleiche Sachverhalt\nzu Grunde liegt und die im Wesentlichen die gleichen Rügen zu behandeln\nhaben, rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu reduzieren und ermessensweise auf Fr. 400.00 festzulegen. Der Beschuldigte reichte keine Beschwerdeantwort ein, weshalb für\ndas Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu sprechen ist.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n4. Mit der Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.\n\n"}