{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-102_2017-05-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "47d636623dd73c59d4fd9bfc775782df"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-102_2017-05-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_102_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ffaadda1b307fca224da566aa42ce6216c672589848ee9c73103567229968a7bb6ead1153dfc9732cb8a4c646e279e99ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ffaadda1b307fca224da566aa42ce6216c672589848ee9c73103567229968a7bb6ead1153dfc9732cb8a4c646e279e99ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_102", "Checksum": "3e0b0a6558e74e64353d7ff3fea233e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:29", "Checksum": "059e19b81220b352d0bdfb34142b3cd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 102\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren\n\nFolglich ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser\nWahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (Landshut/Bosshard,\nin: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N 15 ff. zu Art. 319 StPO). Steht dem\nbestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann\nvon einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen\nwerden (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit –\nalso der Wahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit des allfälligen Anklagesachverhalts (dazu vgl. auch Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2014, N 8 zu\nArt. 319 StPO) – über einen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186, E. 4.1; vgl. auch Ackermann/Schödler, forumpoenale 1/2016, S. 35).\n\nb) aa) Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen von D.________ seien in\nhöchstem Masse widersprüchlich, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht hätte\ndarauf abstellen dürfen, sondern den Aussagen des Beschwerdeführers hätte\nvertrauen müssen. D.________ gebe an, dass schon die ganze Nacht Lärm\nvon der Wohnung des Beschwerdeführers zu hören gewesen sei, was gar\nnicht zutreffen könne, weil sich der Beschwerdeführer den ganzen Abend bis\nca. Mitternacht im J.________ in K.________ aufgehalten habe. Sodann habe\nD.________ ausgesagt, der Beschwerdeführer sei mit einem Messer mit\nschwarzem Griff auf ihn los gekommen, während alle anderen Beteiligten kein\nsolches Messer oder irgendwelche gefährlichen Gegenstände gesehen hätten. Des Weiteren sei es wenig glaubhaft, dass D.________, der selber angab, Kickboxer zu sein, gegen den stark angetrunkenen Beschwerdeführer\nder Angegriffene und Unterlegene gewesen sein soll; zumal darüber hinaus\nbeim Beschwerdeführer kein Motiv für das ihm vorgeworfene Verhalten be-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nstanden habe, weil er sich an diesem Abend „guter Dinge, womöglich auch\ngar sehr alkoholisiert“ zu seiner Wohnung begeben habe, um das Portemonnaie zu holen, um sogleich wieder in den Ausgang zu gehen. Vielmehr verhalte es sich so, dass D.________ sich aufgrund des lauten Treppenlaufens des\nBeschwerdeführers genervt habe und daraufhin über seine Frau die weiteren\nBeteiligten habe aufbieten lassen, um den Beschwerdeführer, welcher der\nungeliebte Nachbar gewesen sei, zu verprügeln. Ferner habe die Polizei lediglich vor der Wohnung des Beschwerdeführers Blutspuren feststellen können,\nwas der Darstellung widerspreche, dass der Beschwerdeführer vor der Wohnung von D.________ auf diesen losgegangen sei. Zudem habe D.________\ngegenüber seinem Arzt angegeben, die gebrochene Nase stamme von einem\nArbeitsunfall. Erst nach ungefähr einem Jahr habe er dann angegeben, die\nVerletzung stamme vom Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft habe diese Widersprüche fälschlicherweise nicht berücksichtigt bzw. nicht erkannt. Es\nhandle sich um ein abgekartetes Spiel zwischen D.________, dem Beschuldigten sowie G.________ und E.________. Das Strafverfahren hätte daher\nnicht eingestellt werden dürfen.\n\nbb) Ferner rügt der Beschwerdeführer die Würdigung der Aussagen des\nBeschuldigten. Dieser sage aus, dass der Beschwerdeführer Drohungen ausgesprochen habe, als die Polizei eingetroffen sei, was aber gemäss dem Polizeibericht nicht stimme. Zudem sage er aus, der Beschwerdeführer habe laut\ngeschrien und er habe die Worte nicht verstanden. Demzufolge hätte er aber\nauch keine Drohungen feststellen können. Ein weiterer Widerspruch liege in\nder Aussage, dass sich der Beschwerdeführer und D.________ bei seinem\nEintreffen nur noch leicht geschubst hätten. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, hätte er sich gar nicht veranlasst sehen müssen, zu intervenieren.\nEr habe aber interveniert, wodurch er auch zugebe, D.________ und den Beschwerdeführer angefasst zu haben, was bei „leichtem aufeinander Losgehen“\nnicht nötig gewesen wäre. Dies zeige, dass er den Beschwerdeführer zusammen mit G.________ und E.________ festgehalten habe, damit D.________\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nhabe zuschlagen können. Mit seinen Aussagen versuche er vom wahren Tathergang abzulenken.\n\nc) aa) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Aussagen von\nD.________ in Bezug auf den nächtlichen Lärm in der Wohnung des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Verwendung eines Messers würden\nsich mit den weiteren Aussagen der Beteiligten nicht decken, trifft dies zwar\nzu, allerdings ist die Staatsanwaltschaft den Aussagen von D.________ in\ndieser Hinsicht nicht gefolgt. Im dargestellten Sachverhalt in der Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2016 ist die Staatsanwaltschaft weder davon ausgegangen, es habe während des ganzen Abends übermässigen Lärm aus der\nWohnung des Beschwerdeführers gegeben, noch davon, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt ein Messer bei sich hatte. Eine unrichtige\nSachverhaltsfeststellung liegt somit nicht vor. Die Aussagen von D.________\nsind aufgrund dieser zu den übrigen Aussagen widersprüchlichen Angaben\nzwar mit einer gewissen Vorsicht zu betrachten, sie werden aber deswegen\nnicht per se unglaubhaft; jedenfalls dann nicht, wenn sie sich mit den Aussagen der weiteren Beteiligten decken.\n\n"}