vielmehr stimmen die Aussagen mehrerer Beteiligter in den wesentlichen Grundzügen überein, während einzig die Aussagen des Beschwerdeführers einen abweichenden Geschehensablauf zeichnen. Bei dieser Sachlage sind die Gewinnaussichten einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung von vornherein äusserst gering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO zu bezeichnen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit ohne weitere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Kantonsgericht Schwyz 12