8.1.28, S. 11 f.). Demzufolge decken sich die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach sich die Angriffe unmittelbar vor bzw. danach auch in seiner Wohnung abgespielt haben sollen (KG-act. 1, S. 3 und 6; U-act. 8.1.07, Fragen 3, 8, 13 und 25; U- act. 8.1.08, Frage 8), nicht mit den von der Polizei festgestellten Spuren. Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte die Polizei rief (U- act. 8.1.01, S. 6), gegen die Angaben des Beschwerdeführers spricht, denen zufolge sich der Beschuldigte, D.________, G.________ und F.________ zusammen entschlossen haben sollen, den Beschwerdeführer gemeinsam zu Kantonsgericht