Der Beschwerdeführer gibt nämlich an, er habe die Polizei gerufen (U-act. 8.1.07, S. 2), was nachweislich nicht stimmt, weil gemäss der Schlussverfügung vom 11. November 2015 der Beschuldigte die Polizei rief (U-act. 8.1.01, S. 6). Sodann soll zunächst D.________ allein und danach zusammen mit dem Beschuldigten, G.________ und F.________ vor der Wohnungstür des Beschwerdeführers aufgetaucht sein und diesen angegriffen haben. Die Polizei stellte aber Blutspuren im Treppenhaus zwischen den beiden Wohnung von D.________ und des Beschwerdeführers, nicht jedoch in der Wohnung des Beschwerdeführers fest (U-act. 8.1.01, S. 9; U-act. 8.1.28, S. 11 f.).