sprüchlich, sagte der Beschuldigte doch lediglich aus, er habe keine Verletzungen beim Beschwerdeführer gesehen (U-act. 8.1.11, Frage 7), und nicht, dass es keine solchen gegeben habe. Er schilderte mithin lediglich seine eigenen Wahrnehmungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass er auch angab, die Sache sei sehr schnell gegangen, er habe nur wenig gesehen und sei danach wieder nach unten und vor das Haus gegangen (U-act. 8.1.11, Frage 8).