8.1.11, Fragen 3, 4, 7, 11 und 12). Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der eigenen Darstellung des Geschehensablaufs, ohne dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen oder vom Beschwerdeführer aufgezeigt werden. Weshalb der Beschuldigte, der unbestrittenermassen erst wenige Tage dort wohnte, beabsichtigt haben sollte, dem ihm bis dato wenig bekannten Beschwerdeführer eines „auszuwischen“, erschliesst sich dem Gericht weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist auch die Aussage betreffend die Verletzungen des Beschwerdeführers nicht wider- Kantonsgericht Schwyz 9