d) Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der Aussagen des Beschuldigten vorbringt, dieser hätte keinen Grund gehabt, sich einzumischen, nachdem er die Polizei sowie G.________ und F.________ gerufen habe, lässt er offenbar ausser Acht, dass der Beschuldigte einerseits angab, er habe damals erst seit zehn Tagen dort gewohnt, weshalb er die Personen noch nicht gut gekannt habe, und anderseits lediglich nach oben gegangen sei, um nachzusehen, was los sei, jedoch nicht aktiv eingegriffen habe (U-act. 8.1.11, Fragen 3, 4, 7, 11 und 12).