jedoch nie mitgeteilt (U-act. 8.1.30, Frage 10). Er habe vor der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer keine Verletzungen gehabt (U-act. 8.1.30, Frage 11). Gegenüber der Polizei sagte D.________ bereits in der ersten Einvernahme vom 2. August 2015 (U-act. 8.1.09) aus, die Verletzungen an der Nase und am linken Auge würden vom Faustschlag des Beschwerdeführers stammen (U-act. 8.1.09, Frage 3). Insofern sagte D.________ zwar gegenüber seinem Arzt nicht die Wahrheit, hingegen blieb sein Aussageverhalten gegenüber der Polizei konstant. Dass er gegenüber dem Arzt deshalb nichts sagte, weil er keine Anzeige hatte erstatten wollen, erscheint jedenfalls plausibel.