dd) D.________ gab in der Einvernahme vom 19. Mai 2016 (U-act. 8.1.30) an, dass er dem Arzt fälschlicherweise gesagt habe, der Nasenbeinbruch stamme von einem Arbeitsunfall. Er habe den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht anzeigen wollen, deshalb habe er dem Arzt nicht die Wahrheit gesagt. Erst als der Beschwerdeführer Anzeige gegen ihn erstattet habe, habe auch er den Beschwerdeführer angezeigt. Dies habe er dem Arzt Kantonsgericht Schwyz 8