Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst diese Feststellung den von der Staatsanwaltschaft dargestellten Geschehensablauf nicht aus. Dass direkt vor der Wohnung von D.________ keine Blutspuren gefunden wurden, bedeutet nicht, dass dort keine Angriffe ausgeführt wurden. Es ist durchaus denkbar, dass es dort zu Handgreiflichkeiten kam, die Blutspuren aber erst entstanden, als G.________ und F.________ den Beschwerdeführer versuchten in Richtung seiner Wohnung einen Stock höher zurückzudrängen.