cc) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Polizei habe lediglich vor seiner Wohnung Blutspuren festgestellt, weshalb es offensichtlich vor seiner Wohnung und nicht vor derjenigen von D.________ zu den Angriffen gekommen sei. Die Polizei stellte Blutspuren im Treppenhaus fest, und zwar an der Wand von der Wohnung von D.________ im zweiten Stock bis zur Wohnung des Beschwerdeführers im dritten Stock sowie aussen an der Tür der Wohnung des Beschwerdeführers (U-act. 8.1.01, S. 9; U-act. 8.1.28, S. 11 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst diese Feststellung den von der Staatsanwaltschaft dargestellten Geschehensablauf nicht aus.