Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, welche die beschwerdeführerischen Darstellungen untermauern würden. Im Übrigen genügt es für eine Anklageerhebung bei weitem nicht, darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge „guter Dinge“ gewesen sei und daher nicht habe der Aggressor Kantonsgericht Schwyz 7 sein können. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass D.________ Kickboxer ist, geschlossen werden, dass er der Aggressor war. Dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig ermittelte, lässt sich somit auch diesbezüglich nicht feststellen.