Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellte. Die in dieser Hinsicht rein appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers setzen sich mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinander, sondern wiederholen lediglich die eigene Sicht der Dinge. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, welche die beschwerdeführerischen Darstellungen untermauern würden.