in dieser Hinsicht nicht gefolgt. Im dargestellten Sachverhalt in der Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2016 ist die Staatsanwaltschaft weder davon ausgegangen, es habe während des ganzen Abends übermässigen Lärm aus der Wohnung des Beschwerdeführers gegeben, noch davon, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt ein Messer bei sich hatte. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt somit nicht vor. Die Aussagen von D.________ sind aufgrund dieser zu den übrigen Aussagen widersprüchlichen Angaben zwar mit einer gewissen Vorsicht zu betrachten, sie werden aber deswegen nicht per se unglaubhaft;