bb) Ferner rügt der Beschwerdeführer die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. Dieser habe genau gewusst, was zu tun gewesen sei, als D.________ seine Frau als Botin geschickt habe; und er habe sofort G.________ und F.________ angerufen. Es sei fraglich, weshalb er sich überhaupt eingemischt habe, nachdem er die Polizei und die anderen beiden Beteiligten gerufen habe. Das Einmischen des Beschuldigten spreche dafür, dass er dem Beschwerdeführer eines habe „auswischen“ wollen und ihn deshalb zusammen mit G.________ und F.________ festgehalten habe, damit D.________ habe zuschlagen können.