Sodann habe D.________ ausgesagt, der Beschwerdeführer sei mit einem Messer mit schwarzem Griff auf ihn los gekommen, während alle anderen Beteiligten kein solches Messer oder irgendwelche gefährlichen Gegenstände gesehen hätten. Des Weiteren sei es wenig glaubhaft, dass D.________, der selber angab, Kickboxer zu sein, gegen den stark angetrunkenen Beschwerdeführer der Angegriffene und Unterlegene gewesen sein soll; zumal darüber hinaus beim Beschwerdeführer kein Motiv für das ihm vorgeworfene Verhalten be- Kantonsgericht Schwyz 5