Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore". Danach hat in Zweifelsfällen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist somit zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (BGE 137 IV 219, E. 7.1 f., m.w.H.; BGer, Urteil 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012, E. 2.1). Eine Anklage ist jedoch nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterführung des Verfahrens