{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-101_2017-05-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8226acf33e020fe7aeec557a2a37ee64"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-101_2017-05-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_101_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276fe7b1e86e5016031452d2618cc62f92bd13fbc2dcbd3d7160b5633651fde6a0b3cd60a9cd1344197d4a68126ec478bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276fe7b1e86e5016031452d2618cc62f92bd13fbc2dcbd3d7160b5633651fde6a0b3cd60a9cd1344197d4a68126ec478bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_101", "Checksum": "d57d83b3c5e87a234e6d717d11c3fdb0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:29", "Checksum": "ea9b1cebd90bce232e4c716cd30b0e79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 101\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren\n\nsprüchlich, sagte der Beschuldigte doch lediglich aus, er habe keine Verletzungen beim Beschwerdeführer gesehen (U-act. 8.1.11, Frage 7), und nicht,\ndass es keine solchen gegeben habe. Er schilderte mithin lediglich seine eigenen Wahrnehmungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass er auch angab,\ndie Sache sei sehr schnell gegangen, er habe nur wenig gesehen und sei danach wieder nach unten und vor das Haus gegangen (U-act. 8.1.11, Frage 8).\n\ne) Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die verschiedenen Aussagen\nsämtlicher Beteiligten dargestellt, sich damit auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie auf die grösstenteils übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von G.________, F.________, I.________, L.________ und von\nD.________ abstellte und nicht von der Variante ausging, welche der Beschwerdeführer (als einziger) geltend machte. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen zudem Widersprüche zu den übrigen Aussagen auf. Der\nBeschwerdeführer gibt nämlich an, er habe die Polizei gerufen (U-act. 8.1.07,\nS. 2), was nachweislich nicht stimmt, weil gemäss der Schlussverfügung vom\n11. November 2015 der Beschuldigte die Polizei rief (U-act. 8.1.01, S. 6). Sodann soll zunächst D.________ allein und danach zusammen mit dem Beschuldigten, G.________ und F.________ vor der Wohnungstür des Beschwerdeführers aufgetaucht sein und diesen angegriffen haben. Die Polizei\nstellte aber Blutspuren im Treppenhaus zwischen den beiden Wohnung von\nD.________ und des Beschwerdeführers, nicht jedoch in der Wohnung des\nBeschwerdeführers fest (U-act. 8.1.01, S. 9; U-act. 8.1.28, S. 11 f.). Demzufolge decken sich die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach sich die\nAngriffe unmittelbar vor bzw. danach auch in seiner Wohnung abgespielt haben sollen (KG-act. 1, S. 3 und 6; U-act. 8.1.07, Fragen 3, 8, 13 und 25; U-\nact. 8.1.08, Frage 8), nicht mit den von der Polizei festgestellten Spuren. Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte die Polizei rief (U-\nact. 8.1.01, S. 6), gegen die Angaben des Beschwerdeführers spricht, denen\nzufolge sich der Beschuldigte, D.________, G.________ und F.________\nzusammen entschlossen haben sollen, den Beschwerdeführer gemeinsam zu\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nverprügeln und sich anschliessend bezüglich der Aussagen abgesprochen\nhätten. Hätten die vier tatsächlich geplant, den Beschwerdeführer zusammenzuschlagen, hätten sie bzw. der Beschuldigte wohl kaum die Polizei gerufen.\n\nf) Zusammenfassend liegt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der\nStaatsanwaltschaft vor. Bei dieser Sachlage steht dem Beschuldigten nur die\nAussage des an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführers entgegen, wobei dessen Anschuldigungen keine objektive Bestätigung in\nden Aussagen der übrigen Beteiligten oder den Feststellungen der Polizei\nfinden. Demzufolge erweist sich eine Anklage als nicht aussichtsreicht bzw. ist\nmit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die\nStaatsanwaltschaft zu Recht die Einstellung des Strafverfahrens verfügte.\n\n3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die parallelen\nBeschwerdeverfahren (BEK 2016 101-103), welchen der gleiche Sachverhalt\nzu Grunde liegt und die im Wesentlichen die gleichen Rügen zu behandeln\nhaben, rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu reduzieren und ermessensweise auf Fr. 400.00 festzulegen. Der Beschuldigte reichte keine Beschwerdeantwort ein, weshalb für\ndas Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu sprechen ist.\n\n4. Mit der Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.\n\na) Der Privatklägerschaft ist für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz\noder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn sie nicht\nüber die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Das Gesuch kann jederzeit während des erstund oberinstanzlichen Verfahrens gestellt werden (Mazzucchelli/Postizzi, in:\nNiggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nzessordnung, Bd. I, 2014, N 10 zu Art. 136 StPO). Als aussichtslos im Sinne\nvon Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen\ndie Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und\ndie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das\nBegehren nicht als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt\nder Einreichung des Gesuches massgebend sind (BGE 133 III 614 = Pra 97\n(2008), Nr. 50, E. 5; BGer, Urteil 1B_263/2015 vom 16.09.2015, E. 2.2). Im\nFall einer Beschwerde gegen eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens\nbezieht sich die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. BGer, Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.4).\n\n"}