{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-101_2017-05-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8226acf33e020fe7aeec557a2a37ee64"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-101_2017-05-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_101_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276fe7b1e86e5016031452d2618cc62f92bd13fbc2dcbd3d7160b5633651fde6a0b3cd60a9cd1344197d4a68126ec478bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d276fe7b1e86e5016031452d2618cc62f92bd13fbc2dcbd3d7160b5633651fde6a0b3cd60a9cd1344197d4a68126ec478bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_101", "Checksum": "d57d83b3c5e87a234e6d717d11c3fdb0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:29", "Checksum": "ea9b1cebd90bce232e4c716cd30b0e79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 101\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (133, 126 / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren\n\nbb) Sodann sind die Sachdarstellungen des Beschwerdeführers, wonach es\neinerseits unglaubhaft sei, dass D.________, der Kickboxer sei, der Unterlegene gewesen sei und wonach anderseits der Beschwerdeführer an diesem\nAbend „guter Dinge“ und deshalb nicht der Aggressor gewesen sei, eigene\nSachverhaltsdarstellungen, die sich nur aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ergeben und sich ansonsten nicht mit den Aussagen der Beteiligten decken. Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb\nsie nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellte. Die in dieser\nHinsicht rein appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers setzen\nsich mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinander, sondern\nwiederholen lediglich die eigene Sicht der Dinge. Aus den Akten ergeben sich\njedenfalls keine Anhaltspunkte, welche die beschwerdeführerischen Darstellungen untermauern würden. Im Übrigen genügt es für eine Anklageerhebung\nbei weitem nicht, darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge „guter Dinge“ gewesen sei und daher nicht habe der Aggressor\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nsein können. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass D.________ Kickboxer ist, geschlossen werden, dass er der Aggressor war. Dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig ermittelte, lässt sich somit auch diesbezüglich nicht feststellen.\n\ncc) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Polizei habe lediglich\nvor seiner Wohnung Blutspuren festgestellt, weshalb es offensichtlich vor seiner Wohnung und nicht vor derjenigen von D.________ zu den Angriffen gekommen sei. Die Polizei stellte Blutspuren im Treppenhaus fest, und zwar an\nder Wand von der Wohnung von D.________ im zweiten Stock bis zur Wohnung des Beschwerdeführers im dritten Stock sowie aussen an der Tür der\nWohnung des Beschwerdeführers (U-act. 8.1.01, S. 9; U-act. 8.1.28, S. 11 f.).\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst diese Feststellung den\nvon der Staatsanwaltschaft dargestellten Geschehensablauf nicht aus. Dass\ndirekt vor der Wohnung von D.________ keine Blutspuren gefunden wurden,\nbedeutet nicht, dass dort keine Angriffe ausgeführt wurden. Es ist durchaus\ndenkbar, dass es dort zu Handgreiflichkeiten kam, die Blutspuren aber erst\nentstanden, als G.________ und F.________ den Beschwerdeführer versuchten in Richtung seiner Wohnung einen Stock höher zurückzudrängen. Hinzu\nkommt, dass aus der Fotodokumentation vom 19. September 2015 und den\ndort ersichtlichen Blutspuren hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht\nübermässig stark geblutet haben kann (U-act. 8.1.28, S. 11 f.). Somit stehen\ndie festgestellten Blutspuren nicht im Widerspruch zu dem von der Staatsanwaltschaft dargestellten Geschehensablauf.\n\ndd) D.________ gab in der Einvernahme vom 19. Mai 2016 (U-act. 8.1.30)\nan, dass er dem Arzt fälschlicherweise gesagt habe, der Nasenbeinbruch\nstamme von einem Arbeitsunfall. Er habe den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht anzeigen wollen, deshalb habe er dem Arzt nicht die\nWahrheit gesagt. Erst als der Beschwerdeführer Anzeige gegen ihn erstattet\nhabe, habe auch er den Beschwerdeführer angezeigt. Dies habe er dem Arzt\nKantonsgericht Schwyz 8\n\njedoch nie mitgeteilt (U-act. 8.1.30, Frage 10). Er habe vor der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer keine Verletzungen gehabt (U-act. 8.1.30,\nFrage 11). Gegenüber der Polizei sagte D.________ bereits in der ersten Einvernahme vom 2. August 2015 (U-act. 8.1.09) aus, die Verletzungen an der\nNase und am linken Auge würden vom Faustschlag des Beschwerdeführers\nstammen (U-act. 8.1.09, Frage 3). Insofern sagte D.________ zwar gegenüber seinem Arzt nicht die Wahrheit, hingegen blieb sein Aussageverhalten\ngegenüber der Polizei konstant. Dass er gegenüber dem Arzt deshalb nichts\nsagte, weil er keine Anzeige hatte erstatten wollen, erscheint jedenfalls plausibel. Weil die Aussagen gegenüber der Polizei konstant blieben und die Erklärung für den Widerspruch nachvollziehbar erscheint, durfte die Staatsanwaltschaft auf die Variante, welche er in konstanter Weise gegenüber der Polizei darstellte, abstellen, zumal sich dieser Sachverhaltshergang auch mit den\nAussagen der weiteren Beteiligten, insbesondere derjenigen von L.________\n(U-act. 8.1.14, Frage 4) deckt.\n\nd) Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der Aussagen des Beschuldigten vorbringt, dieser hätte keinen Grund gehabt, sich einzumischen, nachdem\ner die Polizei sowie G.________ und F.________ gerufen habe, lässt er offenbar ausser Acht, dass der Beschuldigte einerseits angab, er habe damals\nerst seit zehn Tagen dort gewohnt, weshalb er die Personen noch nicht gut\ngekannt habe, und anderseits lediglich nach oben gegangen sei, um nachzusehen, was los sei, jedoch nicht aktiv eingegriffen habe (U-act. 8.1.11, Fragen\n3, 4, 7, 11 und 12). Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der\neigenen Darstellung des Geschehensablaufs, ohne dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen oder vom Beschwerdeführer aufgezeigt werden. Weshalb der Beschuldigte, der unbestrittenermassen erst wenige Tage dort wohnte, beabsichtigt haben sollte, dem ihm bis dato wenig bekannten Beschwerdeführer eines „auszuwischen“, erschliesst sich dem Gericht weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist auch die\nAussage betreffend die Verletzungen des Beschwerdeführers nicht wider-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}