Bei dieser Sachlage sind die Gewinnaussichten einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung von vornherein äusserst gering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO zu bezeichnen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit ohne weitere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands abzuweisen;- Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.