d) Zusammenfassend liegt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft vor. Bei dieser Sachlage steht dem Beschuldigten nur die Aussage des an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführers entgegen, wobei dessen Anschuldigungen keine objektive Bestätigung in den Aussagen der übrigen Beteiligten oder den Feststellungen der Polizei finden. Demzufolge erweist sich eine Anklage als nicht aussichtsreicht bzw. ist mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einstellung des Strafverfahrens verfügte.