8.1.07, S. 2), was nachweislich nicht stimmt, weil gemäss der Schlussverfügung vom 11. November 2015 E.________ die Polizei rief (U-act. 8.1.01, S. 6). Sodann soll zunächst der Beschuldigte allein und danach zusammen mit G.________, E.________ und F.________ vor der Wohnungstür des Beschwerdeführers aufgetaucht sein und diesen angegriffen haben. Die Polizei stellte aber Blutspuren im Treppenhaus zwischen den beiden Wohnung des Beschuldigten und des Beschwerdeführers, nicht jedoch in der Wohnung des Beschwerdeführers fest (U-act. 8.1.01, S. 9; U-act. 8.1.28, S. 11 f.).