Dass er gegenüber dem Arzt deshalb nichts sagte, weil er keine Anzeige hatte erstatten wollen, erscheint jedenfalls plausibel. Weil die Aussagen gegenüber der Polizei konstant blieben und die Erklärung für den Widerspruch nachvollziehbar erscheint, durfte die Staatsanwaltschaft auf die Variante, welche er in konstanter Kantonsgericht Schwyz 8 Weise gegenüber der Polizei darstellte, abstellen, zumal sich dieser Sachverhaltshergang auch mit den Aussagen der weiteren Beteiligten, insbesondere derjenigen von L.________ (U-act. 8.1.14, Frage 4) deckt.