f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst diese Feststellung den von der Staatsanwaltschaft dargestellten Geschehensablauf nicht aus. Dass direkt vor der Wohnung des Beschuldigten keine Blutspuren gefunden wurden, bedeutet nicht, dass dort keine Angriffe ausgeführt wurden. Es ist durchaus denkbar, dass es dort zu Handgreiflichkeiten kam, die Blutspuren aber erst entstanden, als G.________ und F.________ den Beschwerdeführer versuchten in Richtung seiner Wohnung einen Stock höher zurückzudrängen.