bb) Sodann sind die Sachdarstellungen des Beschwerdeführers, wonach es einerseits unglaubhaft sei, dass der Beschuldigte, der Kickboxer sei, der Unterlegene gewesen sei und wonach anderseits der Beschwerdeführer an diesem Abend „guter Dinge“ und deshalb nicht der Aggressor gewesen sei, eigene Sachverhaltsdarstellungen, die sich nur aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ergeben und sich ansonsten nicht mit den Aussagen der Beteiligten decken. Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellte.