gendeinem Zeitpunkt ein Messer bei sich hatte. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt somit nicht vor. Die Aussagen des Beschuldigten sind aufgrund dieser zu den übrigen Aussagen widersprüchlichen Angaben zwar mit Kantonsgericht Schwyz 6 einer gewissen Vorsicht zu betrachten, sie werden aber deswegen nicht per se unglaubhaft; jedenfalls dann nicht, wenn sie sich mit den Aussagen der weiteren Beteiligten decken.