Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den nächtlichen Lärm in der Wohnung des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Verwendung eines Messers würden sich mit den weiteren Aussagen der Beteiligten nicht decken, trifft dies zwar zu, allerdings ist die Staatsanwaltschaft den Aussagen des Beschuldigten in dieser Hinsicht nicht gefolgt. Im dargestellten Sachverhalt in der Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2016 ist die Staatsanwaltschaft weder davon ausgegangen, es habe während des ganzen Abends übermässigen Lärm aus der Wohnung des Beschwerdeführers gegeben, noch davon, dass der Beschwerdeführer zu ir-