für das ihm vorgeworfene Verhalten bestanden habe, weil er sich an diesem Abend „guter Dinge, womöglich auch gar sehr alkoholisiert“ zu seiner Wohnung begeben habe, um das Portemonnaie zu holen, um sogleich wieder in den Ausgang zu gehen. Vielmehr verhalte es sich so, dass der Beschuldigte sich aufgrund des lauten Treppenlaufens des Beschwerdeführers genervt habe und daraufhin über seine Frau die weiteren Beteiligten habe aufbieten lassen, um den Beschwerdeführer, welcher der ungeliebte Nachbar gewesen sei, zu verprügeln.