_ aufgehalten habe. Sodann habe der Beschuldigte ausgesagt, der Beschwerdeführer sei mit einem Messer mit schwarzem Griff auf ihn los gekommen, während alle anderen Beteiligten kein solches Messer oder irgendwelche gefährlichen Gegenstände gesehen hätten. Des Weiteren sei es wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte, der selber angab, Kickboxer zu sein, gegen den stark angetrunkenen Beschwerdeführer der Angegriffene und Unterlegene gewesen sein soll; zumal darüber hinaus beim Beschwerdeführer kein Motiv Kantonsgericht Schwyz 5