b) Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Aussagen des Beschuldigten seien in höchstem Masse widersprüchlich, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht hätte darauf abstellen dürfen, sondern den Aussagen des Beschwerdeführers hätte vertrauen müssen. Der Beschuldigte gebe an, dass schon die ganze Nacht Lärm von der Wohnung des Beschwerdeführers zu hören gewesen sei, was gar nicht zutreffen könne, weil sich der Beschwerdeführer den ganzen Abend bis ca. Mitternacht im J.________ in K.________ aufgehalten habe.