{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-100_2017-05-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a52949c1ab5598cc2eb4783335794c1a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-100_2017-05-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_100_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223cb0cd31704b7edcb0bc40539f68117b11a2679d4e74621bb31a5d09f73ec784cd4e99e082cb3257d2311d3abf555dcea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223cb0cd31704b7edcb0bc40539f68117b11a2679d4e74621bb31a5d09f73ec784cd4e99e082cb3257d2311d3abf555dcea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_100", "Checksum": "cebe713f335855444e3256816c785091"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (133, 126 StGB / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:31", "Checksum": "300f38b7bda1be5e41da3359b4f9c2b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 100\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (133, 126 StGB / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren\n\nbb) Sodann sind die Sachdarstellungen des Beschwerdeführers, wonach es\neinerseits unglaubhaft sei, dass der Beschuldigte, der Kickboxer sei, der Unterlegene gewesen sei und wonach anderseits der Beschwerdeführer an diesem Abend „guter Dinge“ und deshalb nicht der Aggressor gewesen sei, eigene Sachverhaltsdarstellungen, die sich nur aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ergeben und sich ansonsten nicht mit den Aussagen der Beteiligten decken. Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellte. Die in dieser\nHinsicht rein appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers setzen\nsich mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinander, sondern\nwiederholen lediglich die eigene Sicht der Dinge. Aus den Akten ergeben sich\njedenfalls keine Anhaltspunkte, welche die beschwerdeführerischen Darstellungen untermauern würden. Im Übrigen genügt es für eine Anklageerhebung\nbei weitem nicht, darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge „guter Dinge“ gewesen sei und daher nicht habe der Aggressor\nsein können. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass der Beschuldigte\nKickboxer ist, geschlossen werden, dass er der Aggressor war. Dass die\nStaatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig ermittelte, lässt sich somit auch\ndiesbezüglich nicht feststellen.\n\ncc) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Polizei habe lediglich\nvor seiner Wohnung Blutspuren festgestellt, weshalb es offensichtlich vor seiner Wohnung und nicht vor derjenigen des Beschuldigten zu den Angriffen\ngekommen sei. Die Polizei stellte Blutspuren im Treppenhaus fest, und zwar\nan der Wand von der Wohnung des Beschuldigten im zweiten Stock bis zur\nWohnung des Beschwerdeführers im dritten Stock sowie aussen an der Tür\nder Wohnung des Beschwerdeführers (U-act. 8.1.01, S. 9; U-act. 8.1.28, S. 11\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nf.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst diese Feststellung\nden von der Staatsanwaltschaft dargestellten Geschehensablauf nicht aus.\nDass direkt vor der Wohnung des Beschuldigten keine Blutspuren gefunden\nwurden, bedeutet nicht, dass dort keine Angriffe ausgeführt wurden. Es ist\ndurchaus denkbar, dass es dort zu Handgreiflichkeiten kam, die Blutspuren\naber erst entstanden, als G.________ und F.________ den Beschwerdeführer\nversuchten in Richtung seiner Wohnung einen Stock höher zurückzudrängen.\nHinzu kommt, dass aus der Fotodokumentation vom 19. September 2015 und\nden dort ersichtlichen Blutspuren hervorgeht, dass der Beschwerdeführer\nnicht übermässig stark geblutet haben kann (U-act. 8.1.28, S. 11 f.). Somit\nstehen die festgestellten Blutspuren nicht im Widerspruch zu dem von der\nStaatsanwaltschaft dargestellten Geschehensablauf.\n\ndd) Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 19. Mai 2016 (U-\nact. 8.1.30) an, dass er dem Arzt fälschlicherweise gesagt habe, der Nasenbeinbruch stamme von einem Arbeitsunfall. Er habe den Beschwerdeführer\nzum damaligen Zeitpunkt nicht anzeigen wollen, deshalb habe er dem Arzt\nnicht die Wahrheit gesagt. Erst als der Beschwerdeführer Anzeige gegen ihn\nerstattet habe, habe auch er den Beschwerdeführer angezeigt. Dies habe er\ndem Arzt jedoch nie mitgeteilt (U-act. 8.1.30, Frage 10). Er habe vor der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer keine Verletzungen gehabt (U-\nact. 8.1.30, Frage 11). Gegenüber der Polizei sagte der Beschuldigte bereits\nin der ersten Einvernahme vom 2. August 2015 (U-act. 8.1.09) aus, die Verletzungen an der Nase und am linken Auge würden vom Faustschlag des Beschwerdeführers stammen (U-act. 8.1.09, Frage 3). Insofern sagte der Beschuldigte zwar gegenüber seinem Arzt nicht die Wahrheit, hingegen blieb\nsein Aussageverhalten gegenüber der Polizei konstant. Dass er gegenüber\ndem Arzt deshalb nichts sagte, weil er keine Anzeige hatte erstatten wollen,\nerscheint jedenfalls plausibel. Weil die Aussagen gegenüber der Polizei konstant blieben und die Erklärung für den Widerspruch nachvollziehbar erscheint, durfte die Staatsanwaltschaft auf die Variante, welche er in konstanter\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nWeise gegenüber der Polizei darstellte, abstellen, zumal sich dieser Sachverhaltshergang auch mit den Aussagen der weiteren Beteiligten, insbesondere\nderjenigen von L.________ (U-act. 8.1.14, Frage 4) deckt.\n\n"}