{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-100_2017-05-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a52949c1ab5598cc2eb4783335794c1a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-100_2017-05-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_100_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223cb0cd31704b7edcb0bc40539f68117b11a2679d4e74621bb31a5d09f73ec784cd4e99e082cb3257d2311d3abf555dcea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d223cb0cd31704b7edcb0bc40539f68117b11a2679d4e74621bb31a5d09f73ec784cd4e99e082cb3257d2311d3abf555dcea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_100", "Checksum": "cebe713f335855444e3256816c785091"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (133, 126 StGB / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:31", "Checksum": "300f38b7bda1be5e41da3359b4f9c2b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.05.2017 BEK 2016 100\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (133, 126 StGB / 123, 186 StGB) | Einstellung Strafverfahren\n\nFolglich ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser\nWahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (Landshut/Bosshard,\nin: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N 15 ff. zu Art. 319 StPO). Steht dem\nbestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann\nvon einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen\nwerden (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit –\nalso der Wahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit des allfälligen Anklagesachverhalts (dazu vgl. auch Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2014, N 8 zu\nArt. 319 StPO) – über einen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186, E. 4.1; vgl. auch Ackermann/Schödler, forumpoenale 1/2016, S. 35).\n\nb) Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Aussagen des Beschuldigten seien in höchstem Masse widersprüchlich, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht hätte darauf abstellen dürfen, sondern den Aussagen des\nBeschwerdeführers hätte vertrauen müssen. Der Beschuldigte gebe an, dass\nschon die ganze Nacht Lärm von der Wohnung des Beschwerdeführers zu\nhören gewesen sei, was gar nicht zutreffen könne, weil sich der Beschwerdeführer den ganzen Abend bis ca. Mitternacht im J.________ in K.________\naufgehalten habe. Sodann habe der Beschuldigte ausgesagt, der Beschwerdeführer sei mit einem Messer mit schwarzem Griff auf ihn los gekommen,\nwährend alle anderen Beteiligten kein solches Messer oder irgendwelche gefährlichen Gegenstände gesehen hätten. Des Weiteren sei es wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte, der selber angab, Kickboxer zu sein, gegen den\nstark angetrunkenen Beschwerdeführer der Angegriffene und Unterlegene\ngewesen sein soll; zumal darüber hinaus beim Beschwerdeführer kein Motiv\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nfür das ihm vorgeworfene Verhalten bestanden habe, weil er sich an diesem\nAbend „guter Dinge, womöglich auch gar sehr alkoholisiert“ zu seiner Wohnung begeben habe, um das Portemonnaie zu holen, um sogleich wieder in\nden Ausgang zu gehen. Vielmehr verhalte es sich so, dass der Beschuldigte\nsich aufgrund des lauten Treppenlaufens des Beschwerdeführers genervt habe und daraufhin über seine Frau die weiteren Beteiligten habe aufbieten lassen, um den Beschwerdeführer, welcher der ungeliebte Nachbar gewesen sei,\nzu verprügeln. Ferner habe die Polizei lediglich vor der Wohnung des Beschwerdeführers Blutspuren feststellen können, was der Darstellung widerspreche, dass der Beschwerdeführer vor der Wohnung des Beschuldigten auf\ndiesen losgegangen sei. Zudem habe der Beschuldigte gegenüber seinem\nArzt angegeben, die gebrochene Nase stamme von einem Arbeitsunfall. Erst\nnach ungefähr einem Jahr habe er dann angegeben, die Verletzung stamme\nvom Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft habe diese Widersprüche\nfälschlicherweise nicht berücksichtigt bzw. nicht erkannt. Es handle sich um\nein abgekartetes Spiel zwischen dem Beschuldigten, G.________,\nE.________ und F.________. Das Strafverfahren hätte daher nicht eingestellt\nwerden dürfen.\n\nc) aa) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den nächtlichen Lärm in der Wohnung des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Verwendung eines Messers würden sich mit den\nweiteren Aussagen der Beteiligten nicht decken, trifft dies zwar zu, allerdings\nist die Staatsanwaltschaft den Aussagen des Beschuldigten in dieser Hinsicht\nnicht gefolgt. Im dargestellten Sachverhalt in der Einstellungsverfügung vom\n22. Juli 2016 ist die Staatsanwaltschaft weder davon ausgegangen, es habe\nwährend des ganzen Abends übermässigen Lärm aus der Wohnung des Beschwerdeführers gegeben, noch davon, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt ein Messer bei sich hatte. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt somit nicht vor. Die Aussagen des Beschuldigten sind aufgrund dieser zu den übrigen Aussagen widersprüchlichen Angaben zwar mit\nKantonsgericht Schwyz 6\n\neiner gewissen Vorsicht zu betrachten, sie werden aber deswegen nicht per\nse unglaubhaft; jedenfalls dann nicht, wenn sie sich mit den Aussagen der\nweiteren Beteiligten decken.\n\n"}