3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (1/R), das Strafgericht Schwyz (1/ES), die Staatanwaltschaft Innerschwyz (1/R) und die Kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an das Strafgericht Schwyz (1/ES, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 7. April 2017 rfl