- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.