- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2017 seine Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. April 2015 zurückzog, mit der Begründung, er sei im erwähnten Verfahren entschädigt worden (KG-act. 10); Kantonsgericht Schwyz 3 - dass dieser Verfahrensausgang bei Beschwerdeerhebung nicht vorhersehbar war und der Beschwerderückzug deshalb ohne Kostenfolgen zu bleiben hat (vgl. aber Art. 428 Abs. 1 StPO); - dass entsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;